Wovor kann gelbes Blinklicht auf einem Fahrzeug warnen?

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Vor Baustellen auf den Straßen und Autobahnen warnen vor Baustellen, eventuellen Unfallstellen von den Gefahren für die Verkehrsteilnehmer ausgehen können. Als Faustregel sollte man bei einem gelben Blinklicht stets im Hinterkopf haben: Achtung, hier kann eine Gefahrensituation entstehen, Vorsicht ist geboten.

Was kann gelbes Blinklicht auf einem Fahrzeug bedeuten?

Das gelbe Blinklicht ist ein Signal an alle Verkehrsteilnehmer: Achtung von diesem Fahrzeug geht eine Gefahr aus. Diese gelben Leuchten sind auf Fahrzeugen meistens als rundum Leuchte montiert. Als entgegenkommender eines gelben Blinklichts kann das unter anderem bedeuten, das es sich bei dem Fahrzeug um eine ungewöhnliche Breite oder Länge Handeln kann. Auch Begleitfahrzeuge von beispielsweise Schwerlasttransportern weisen auf eine mögliche Gefahr hin.

Für wem ist gelbes Blinklicht erlaubt?

Für wem das gelbe Blinklicht erlaubt ist und wann es eingeschaltet werden darf, ist im § 52 Absatz 4 der Straßen-Zulassungs-Ordnung festgeschrieben. Das betrifft Fahrzeuge mit einer ungewöhnlichen Breite und Länge bzw. mit einer längeren Ladung als normal.

  • Aber auch die Fahrzeuge aufgrund einer bestimmten Ausrüstung, wie beispielsweise für den Schwer- und Großraumtransport sowie deren Begleitfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein dafür anerkannt sind.
  • Weitere Regelungen besagen das andere Begleitfahrzeuge, überwiegend Autos mit abnehmbaren Warnleuchten ausgerüstet sein dürfen, wenn diese durch die zuständige Behörde als notwendig vorgeschrieben wurde.
  • Entsprechend dem Paragrafen 35 Absatz 1, 1a der StVO gibt es auch Sonderrechte für die Berechtigten, die hoheitliche Aufgaben durchzuführen haben.
  • Diese sind außer den staatlichen Organen auch die Truppen des Nordatlantikpaktes nicht fahrzeuggebunden, sondern personengebunden.
  • Diese berechtigen den zuständigen Personenkreis dazu, diese Sonderrechte auch in anderen Fahrzeugen, unter anderem auch Privatfahrzeuge wie Autos mit diesen Warnsignalen zu nutzen.
  • Derartige Sonderrechte dienen dazu, um den restlichen Verkehr anzuzeigen, dass dieses oder mehrere Fahrzeuge diese Sonderrechte in Anspruch nehmen und dafür das Sondersignal mit der gelben Rundumleuchte einsetzen.
  • Die Nutzung dieser Sonderrechte in den Gesetzen verankert.

Richtiges Verhalten beim Erkennen eines gelben Blinklichts

gelbes blinklicht sturmwarner

Ein Blinklicht in Gelb soll ein sichtbarer Hinweis sein und auch gleichzeitig eine Warnung über eine Gefahr darstellen. Im Paragrafen 38 der StVZO ist blaues und gelbes Blinklicht geregelt. Im Paragrafen 38 heißt es: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.

Das bedeutet für die Fahrer von Autos und auch noch weiteren Verkehrsteilnehmern sofort die Geschwindigkeit zu drosseln und im gegebenen Fall zu Halten oder an der äußerten rechten Fahrbahn stehen zu bleiben. Den Anweisungen vom Begleitpersonal beispielsweise bei Schwerlasttransporten und ähnlichen ist Folge zu leisten.

Die gelben Rundumleuchten haben nicht nur seine Nutzungsberechtigung innerhalb von Deutschland, sondern ist eine gelbe Rundumleuchte, die ein international anerkanntes Zeichen ist, zum Beispiel für die Durchführung von Transporten im Bereich des Gefahrengutes. Damit wird auf Gefahren aller Art hingewiesen. Fahrer, die dieses Warnsignal Nutzen müssen über eine Genehmigung oder ein Gutachten besitzen. Zuwiderhandlungen werden in Deutschland nach dem aktuellen Bußgeldkatalog mit einem Verwarngeld geahndet.

Für die Fahrzeuge mit gelber Rundumleuchte muss in der Regel kein extra Platz geschaffen werden. Eine Ausnahme bilden Unfälle beispielsweise auf der Autobahn. Hier sind die Abschleppdienste befugt, die gebildeten Rettungsgassen zu nutzen. Da hat nun einmal die schnellste Beseitigung von Verkehrshindernissen den Vorrang.

Ist für gelbes Blinklicht eine Eintragung notwendig oder nicht?

Im § 52 Absatz 4 der Straßen-Zulassungs-Ordnung ist festgeschrieben, wer mit einer oder mit mehreren Warnleuchten für gelbes Rundumlicht und ähnliches ausgerüstet sein darf:

  1. Das betrifft die Fahrzeuge, die für den Bau der Instandhaltung bzw. der Reinigung von Straßen und deren Anlagen benutzt werden. Dies betrifft ebenfalls die Fahrzeuge, die der Müllabfuhr dienen, die durch rot-weiße Warnmarkierungen gekennzeichnet wurden.
  2. Fahrzeuge zur Pannenhilfe, die nach ihrer Bauart dazu geeignet sind und die im Fahrzeugschein als Kraftfahrzeuge für die Pannenhilfe anerkannt worden sind. Hier gibt es die Besonderheit, dass durch die Zulassungsbehörde in Vorbereitung auf die Genehmigung die Erbringung eines Gutachtens von einem staatlich anerkannten Gutachter über die Eignung der Fahrzeuge für die Pannenhilfe einzubringen ist. Dabei ist die genannte Anerkennung nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, welche die gewerbliche oder eine innerbetriebliche Pannenhilfe leisten. Darunter fallen auch Autos von Automobilklubs und auch von den Organisationen des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer.
  3. Kraftfahrzeuge mit einer ungewöhnlichen Breite und auch Länge bzw. mit einer ungewöhnlichen breiten sowie langen Ladung bedürfen ebenfalls der Genehmigung insofern das genehmigende Amt die Führung einer solchen Leuchte zur Warnung vorgeschrieben hat.
  4. Das gilt auch für die Fahrzeuge, die entsprechend ihrem Fahrzeugschein nach und auf der Tatsache beruhend, dass diese für Schwer- und Großraumtransportfahrzeuge ausgerüstet wurden. Die anderen Begleitfahrzeuge wie beispielsweise Autos dürfen mit abnehmbaren Warnleuchten ausgestattet sein. Auch bei den genannten Fahrzeugen gilt, sofern dieses Amt die Führung der Warnleuchten zwingend vorgeschrieben hat.
  5. Fahrzeuge der amtlichen Luftaufsicht und auch die Fahrzeuge der Bodendienste auf den Flugplätzen ist mit gelben Rundumleuchten zur Erhöhung der Sicherheit auf diesen auszurüsten.

Alle weiteren Fahrzeuge, die hier in der Aufzählung nicht genannt wurden, benötigen für die Anbringung von Rundumlichtern und Leuchten eine Ausnahmegenehmigung nach dem Paragrafen 70 der StVZO. Solch eine Ausnahmegenehmigung für die Ausrüstung von Warnleuchten mit dem gelben Blinklicht können nach § 70 Absatz 1 der StVZO auch die höheren amtlichen Behörden erteilen.